Taxi zum Arzt, Neuregelung 2019

Taxi-Symbolbild

Zum 1.1.2019 sind eine Reihe von neuen oder geänderten Regelungen in Kraft getreten. Eine davon betrifft Fahrten mit dem Taxi zum Arzt oder zur stationären Behandlung für Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen. Dabei hat sich allerdings nicht die Grundlage der Genehmigung für Fahrten zum Arzt geändert, lediglich die Art der Genehmigung.

Bislang musste für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse die Fahrt vor dem Arztbesuch genehmigt werden. Seit Anfang des Jahres ist dies nicht mehr zwingend nötig. Im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals“ (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in der entsprechenden Gesetzesgrundlage ($60, SGB V) eine sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss dabei keine vorherige Genehmigung zur Fahrt zum Arzt mit dem Taxi mehr eingeholt werden. Dabei wurde nicht eigentlich die Pflicht zur Genehmigung gestrichen, es wurde lediglich der Satz eingeführt, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung vorliegt – die sogenannte ‚Genehmigungsfiktion‘.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kasse die Kosten übernimmt:

  • Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder
  • Einstufung in den Pflegegrad 3 und gleichzeitig eine ‚dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität‘ oder
  • Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 – hier ist die Beeinträchtigung der Mobilität nicht mehr Voraussetzung.

Zusätzlich gilt:

  • Wer vor dem 31.12.2016 in die Pflegestufe II eingestuft war und in Pflegegrad 3 übergeleitet wurde, kann die Leistung auch ohne den Zusatz der dauerhaften Beeinträchtigung der Mobillität in Anspruch nehmen.

Unverändert bleibt aber bei ambulanten Behandlungen:

Der behandelnde Arzt muss die Fahrt unter den geltenden Bedingungen verordnen. Die Fahrt muss als ‘zwingend medizinisch notwendig’ anerkannt sein. Die Gründe für eine ärztliche Verordnung sind in der ‚Krankentransport-Richtlinie‘ (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25/) festgeschrieben und für die ambulante Behandlung eng begrenzt. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob die Gründe für eine Verordnung ausreichend sind.

Unverändert bleibt die Zuzahlung zu dieser Leistung. Diese liegt bei 10% der Fahrtkosten und mindestens 5 und höchstens 10 €. Die Zuzahlung entfällt bei einer Befreiung von der Zuzahlung. Die Kostenerstattung der Krankenkasse wird jeweils um den Zuzahlungsbetrag reduziert.

Kritik an der Neuregelung:

  • Da der Patient die Fahrt zunächst bezahlen, also in Vorleistung treten muss, hat die Krankenkasse immer noch die Möglichkeit nachträglich die Kostenübernahme abzulehnen und sich auf eine nicht bestehende zwingende medizinische Notwendigkeit zu berufen. Da es derzeit noch fast keine Erfahrungen zur Regelung gibt, raten die Verbände der Selbsthilfe noch zur Vorsicht bei der Nutzung.
  • Der Begriff ‚dauerhafte Einschränkung der Mobilität‘ ist nicht definiert. Der Arzt muss dies wohl attestieren.

Fazit:

Als Faustregel kann definiert werden, dass bei Fahrten zu Behandlungen die nach der Regelung bis 31.12.2018 genehmigt wurden auch von einer Genehmigung nach der neuen Gesetzgebung ausgegangen werden kann.

Weitere Informationen auf den Seiten des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/fahrkosten_krankentransport/fahrkosten_krankentransport.jsp).

 

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