Satzung

Satzung des Vereins 

Arbeitsgemeinschaft für Querschnittgelähmte mit Spina bifida / Rhein-Main-Nahe e.V.

 § 1 Name und Sitz

Der Verein Arbeitsgemeinschaft für Querschnittgelähmte mit Spina bifida / Rhein-Main-Nahe hat seinen Sitz in Mainz. Er ist unter der Nummer 1831 in das Register des Amtsgerichtes in Mainz eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Ziel der Arque ist die Schaffung und Verbesserung der Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben und für die ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit von Menschen mit Spina bifida in allen Lebensbezügen sowie die Unterstützung der Personen, die durch ihre Verantwortung für diesen Personenkreis mitbetroffen sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Vermittlung von Kenntnissen und den Austausch von Erfahrungen über Hilfen der medizinischen Versorgung und Maßnahmen der Eingliederung.
  2. Vertretung der besonderen Interessen gegenüber dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit.
  3. Anregung und Förderung von Vorhaben, die zum Ziel haben, die medizinische Hilfe und die begleitende Nachsorge zu verbessern. Hierzu gehört auch die Anregung, Förderung, Vergabe, Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, Projekten und Forschungsvorhaben.
  4. Förderung junger Menschen mit Spina bifida im Sinne des Jugendhilfegesetzes sowie die Verbesserung der Selbständigkeit, der gesellschaftlichen Integration und der Lebensperspektiven derselben.
  5. Förderung der Mobilität, des Sports und der Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderung.
  6. Initiativen und Übernahme weiterer Aufgaben, soweit sie dem Wohle der Menschen mit Spina bifida dienen.

Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Zwecksetzung den Kreis der Aufgaben durch Beschluss erweitern, ohne dass es deswegen einer Ergänzung der Satzung bedarf.

Der Verein sucht eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihm bei seiner Aufgabenerfüllung behilflich sein können.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verwaltungsaufwand ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über dieselben entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch eine eingeschriebene Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des laufenden Kalenderjahres, ferner bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft mit Dreiviertelmehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch den Vorstand ernannt.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge festsetzen. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht, werden die Beiträge auf mindestens ein Jahr festgesetzt. Sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten, so entfällt auf Eheleute nur ein Beitrag.

Außerordentliche Beiträge können nur mit Vierfünftelmehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Ehrenmitgliedern ist es freigestellt, ob sie Beitragszahlungen leisten.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstands können Besondere Vertreter (§9 der Satzung) bestellt werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand leitet den Verein gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er führt die Aufsicht über die laufenden Geschäfte, plant und leitet die Haushaltsführung und beschließt, falls erforderlich, die Geschäftsordnung.

Er ist befugt, zu seiner Unterstützung Beiräte, Ausschüsse oder eine Geschäftsführung zu berufen. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung

Der Vorstand kann auf Antrag oder auf Vorschlag eines seiner Mitglieder den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die Stellvertreter von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied vorläufig berufen und ihm die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übertragen.

Der Vorstand kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden. Der Ehrenvorsitzende erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – die Einberufung verlangen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn sie vierzehn Tage vor dem Termin den Mitgliedern angezeigt wird. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er kann sie einem Vertreter übertragen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung, insbesondere über

a) die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

c) Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes,

d) Entgegennahme und Billigung des Haushaltsberichtes,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gem. § 5,

f) die Beschlussfassung über allgemeine Anträge.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Besonderer Vertreter

Für besondere Aufgaben können vom Vorstand „Besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Der „Besondere Vertreter“ unterliegt den Weisungen des Vorstands. Die Weisungen des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.

Dem „Besonderen Vertreter“ obliegt die Leitung der Geschäftsstelle und die Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs des Vereins. Näheres regelt der Aufgabenkatalog des „Besonderen Vertreters“, welcher durch den Vorstand unmittelbar verfasst wird.

 § 10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn Dreiviertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies auf einer Mitgliederversammlung beschließen. Über diesen Punkt kann nur dann wirksam abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist nach einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Arbeitsgemeinschaft Spina bifida, Hydrocephalus e. V. Dortmund“  oder an eine andere Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 18.08.2018