Pflegeversicherung ab 2024 / Beiträge ab Juli 2023

Leistungen der Pflegeversicherung ab 2024

Ganz aktuell wurde am 26. Mai das sogenannte ‘Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz’ verabschiedet. Es beinhaltet eine Reihe von Änderungen, die Pflegenden zugute kommen sollen. Das Pflegegeld wird zum 1.1.2024 um 5% erhöht. Eine Erhöhung für häusliche Pflegeleistungen gab es zuletzt mit der Einführung der Pflegegrade 2017. Eigentlich war geplant, dass es danach eine jährliche Dynamisierung um 5% geben sollte, das wurde im letzten Schritt vor dem Bundestag noch auf 4,5 % für 2025 und die folgenden Jahre reduziert.

Die genauen Beträge wurden noch nicht veröffentlicht, wenn die 5% jedoch centgenau umgesetzt werden ergeben sich folgende Beträge für die häusliche Pflege:

PflegegradBetrag 2023Betrag 2024
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316,- €331,80 €
Pflegegrad 3545,- €572,25 €
Pflegegrad 4728,- €764,40 €
Pflegegrad 5901,- €946,05 €

Für die ambulanten Pflegesachleistung gilt:

PflegegradBetrag 2023Betrag 2024
Pflegegrad 1125,- €131,25 €
Pflegegrad 2724,- €760,20 €
Pflegegrad 31.363,- €1.431,15 €
Pflegegrad 41.693,- €1.777,65 €
Pflegegrad 52.095,- €2.199,75 €

Für die vollstätionäre Pflege gilt:

Die Leistungen für die Pflegesachleistungen in der vollstationären Pflege bleiben 2024 bleiben unverändert, es gilt

PflegegradBetrag 2023/2024
Pflegegrad 1125,- €
Pflegegrad 2770,- €
Pflegegrad 31.262,- €
Pflegegrad 41.775,- €
Pflegegrad 52.005,- €

Aber erhöht wird der sogenannte Leistungszuschlag für Pflegebedürftige zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Dieser Zuschlag ist abhängig von der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung. Auch dieser Zuschuss wird 2024 angepasst:

Aufenthalt bisBetrag 2023Betrag 2024
12 Monate125,- €15 %
12 bis 24 Monate25 %30 %
24 bis 36 Monate45 %50 %
über 36 Monate70 %75 %

gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege:

Die Verbände der Selbsthilfe beklagen seit langem die umständliche Aufteilung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Entlastung der Pflegenden. Nach langem politischen Tauziehen wird ab 2024 ein gemeinsamer Jahresbetrag, das sogenannte ‘Entlastungsbudget’ eingeführt. Ab dem 1.1.2024 profitieren davon zunächst Familien mit Kindern (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) in den Pflegegraden 4 und 5. Sie können dann variabel über einen Betrag von bis zu 3.539 € im Jahr verfügen und diesen sowohl für Verhinderungs- als auch für (stationäre) Kurzzeitpflege verwenden. Für alle übrigen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt dies erst ab dem 1. Juli 2025. Hintergrund ist das fehlende Angebot für Kinder und Jugendliche in der Kurzzeitpflege. Die Verbände hatten dies seit langem gefordert, in den ersten Referentenentwürfen war das Entlastungsbudget nicht enthalten, konnte aber auf Druck dann doch aufgenommen werden. Leider auf Kosten einer geringeren automatischen Dynamisierung der Pflegegelder 2025 (Erhöhung dann um 4,5 statt wie vorgesehen 5%).

Fazit:

So begrüßenswert die Erhöhung der Leistungen zum 1.1.2024 ist, darf nicht vergessen werden, dass seit der letzten Erhöhung der häuslichen Pflege im Jahr 2017 die Teuerungsrate weit über den nun vorgelegten 5% lag und somit nicht einmal einem Inflationsausgleich entspricht und damit hinter den Hoffnungen zurückbleibt. Für die geplante Dynamisierung ab 2028 wird die Bundesregierung erst im nächsten Jahr Pläne vorlegen.

Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2023

Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Leistungen steht auch eine Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese werden bereits zum 1. Juli 2023 angehoben. Gefordert hatte das ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass die Entlastung von Familien mit mehreren Kindern nach der alten Regelung als zu niedrig ansah.

Grundsätzlich steigt der Gesamtbeitrag dabei von 3,05% auf 3,4% (Bei Kinderlosen auf 4,0 %) des Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei immer 1,7% (bislang 1,525 %).

Zur Entlastung von Eltern wird der Beitragssatz in Zukunft aber nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Das gilt unabhängig von der Pflegebedürftigkeit der Kinder.

Bislang gab es nur den Unterschied zwischen Versicherten mit Kindern und Versicherten ohne Kinder.

Die bisherigen Beiträge:

Beitrag für VersicherteGesamtArbeitnehmerArbeitgeber
ohne Kinder3,4 %1,875 %1,525 %
mit mindestens 1 Kind3,05 %1,525 %1,525 %

Ab. 1.7. gelten dann folgende Regelungen:

Beitrag für VersicherteGesamtArbeitnehmerArbeitgeber
ohne Kinder4,00 %2,3 %1,7 %
mit 1 Kind3,40 %1,7 %1,7 %
mit 2 Kindern3,15 %1,45 %1,7 %
mit 3 Kindern2,9 %1,2 %1,7 %
mit 4 Kindern2,65 %0,95 %1,7 %
mit 5 und mehr Kindern2,4 %0,7 %1,7 %

Die Abschläge gelten, solange alle Kinder unter 25 Jahre alt sind. Tatsächlich verringert sich der Beitrag damit für Eltern mit mehr als einem Kind.

Kinderlose Erwachsene mit Behinderung müssen den Zuschlag für Kinderlosigkeit nicht bezahlen wenn sie:

  • entweder über das 25. Lebensjahr hinaus bei ihren Eltern in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert sind
  • oder im Berufsbildungsbereich tätig sind und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten

Kinderlose Erwachsene mit Behinderung, die sozialversicherungspflichtig auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt sind, müssen den Zusatzbeitrag bezahlen.

Grundsätzlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, dies ab dem 1.7. zu berücksichtigen und sollten in den nächsten auch die dazu notwendigen Daten erheben. Dennoch sollte man seine Gehaltsabrechnung daraufhin überprüfen. Für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind, gilt das entsprechend.

(Nicht berücksichtigt: Sonderregelungen für Versicherte im Bundesland Sachsen)