Wichtige Änderung bei der Kraftfahrzeughilfe

Menschen mit Behinderungen können unter bestimmten Bedingungen Hilfe zum Erwerb eines Fahrzeugs, eines Führerscheins und für die behinderungsbedingte Ausstattung des Fahrzeugs erhalten. Geregelt sind die Grundsätze in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV).

Zum 10. Juni 2021 ist nun eine bislang von den Medien – auch den Fachmedien – noch nicht bemerkte wichtige Änderung in Kraft getreten. In §5 der KfzHV ist die maximale Höhe des Zuschusses festgelegt. Seit vielen Jahren war dies ein Betrag von 9.500 €. Der Betrag wurde nun deutlich auf 22.000 € erhöht. Die übrigen Regelungen zu den Zugangsvoraussetzungen, der Zuzahlung etc. bleiben unverändert. Unverändert ist auch, dass die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis sowie die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs gesondert betrachtet werden, also nicht Bestandteil des Zuschusses sind.

Die Regelung wurde im sog. Teilhabestärkungsgesetz getroffen. Da die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nr. 29 vom 09. Juni 2021 veröffentlicht wurde, trat sie am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 10. Juni. Alle bis einschließlich 9. Juni eingegangenen Anträge zur KfzHV werden noch nach der alten Regelung bearbeitet, danach wird der neue Betrag dann gültig.

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